Artikel 4 - Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (8. FStrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FZV § 39

Nach § 39 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:

1.
die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter,

2.
die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten."

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Zitierungen von Artikel 4 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 8. FStrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. FStrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 8. FStrGÄndG Inkrafttreten
... Nummer 1 und Artikel 3 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Artikel 5 55. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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