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Artikel 7 - Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (8. FStrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 FStrBAG § 4

In § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143) werden folgende Sätze angefügt:

 
„Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die

1.
im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,

2.
Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die erforderlich sind

a)
zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den vorgenannten Straßen,

b)
für Zwecke der Verteidigung,

c)
zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten Straßen,

d)
zur Verhütung von Belästigungen oder

e)
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,

3.
Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder

4.
Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Straßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen dienen.

Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die

1.
die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs betreffen,

2.
die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel betreffen,

3.
die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, betreffen oder

4.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen betreffen.

Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei."



 

Zitierungen von Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 8. FStrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. FStrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 8. FStrGÄndG Inkrafttreten
... folgenden Quartals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Eingangsformel StVOuaÄndV
... mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528 ) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz, Buchstabe f, g und ... mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528 ) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 5a erster ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1221
Artikel 3 9. FStrGÄndG Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
... vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ...