Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (8. FStrGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528 (Nr. 32); Geltung ab 01.10.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Artikel 6 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 FStrG § 3, § 9

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann."

2.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind."

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

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Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 StVG § 35, § 36, mWv. 4. Juli 2020 § 6a

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2020

1.
Nach § 6a Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
zur Überprüfung und Ergänzung der Angaben in Anträgen und Verwendungsnachweisen zu einer Förderung hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen über die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)."

3.
In § 36 wird nach Absatz 2i folgender Absatz 2j eingefügt:

„(2j) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen."

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Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 GebOSt § 6

Dem § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder

2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt."

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Artikel 4 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FZV § 39

Nach § 39 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

 
„(3a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:

1.
die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter,

2.
die in § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 30 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b sowie § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 26 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten."

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Artikel 5 Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 BFStrMG § 1

§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge" werden durch ein Komma und die Wörter „wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden" ersetzt.

2.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten."

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Artikel 6 Änderung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 InfrGG § 6

In § 6 Satz 2 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „erforderlich sind" die Wörter „, sowie Befugnisse zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes" angefügt.

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Artikel 7 Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2020 FStrBAG § 4

In § 4 Absatz 1 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143) werden folgende Sätze angefügt:

 
„Übertragbar sind straßenverkehrsrechtliche Aufgaben auf Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes und auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung, die

1.
im Zusammenhang mit dem Bau, Betrieb oder der Erhaltung der vorgenannten Straßen stehen,

2.
Maßnahmen über den Straßenverkehr betreffen, die erforderlich sind

a)
zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den vorgenannten Straßen,

b)
für Zwecke der Verteidigung,

c)
zur Verhütung einer über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der vorgenannten Straßen,

d)
zur Verhütung von Belästigungen oder

e)
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit,

3.
Maßnahmen über das Verhalten im Straßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betreffen oder

4.
Maßnahmen betreffen zur Beschränkung des Straßenverkehrs zum Zweck der Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder die der Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen dienen.

Auf Bundesstraßen in Bundesverwaltung zählen zu den übertragbaren Aufgaben außerdem solche, die

1.
die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs betreffen,

2.
die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel betreffen,

3.
die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte, betreffen oder

4.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen betreffen.

Von Satz 2 ausgenommen sind Aufgaben der Polizei."

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Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 sowie die Artikel 5 bis 7 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 4 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Juli 2020.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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