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Synopse aller Änderungen des Gesetz über den Beruf des Logopäden am 03.10.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Oktober 2009 durch Artikel 3 des ModellKlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LogopG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 25.09.2009 BGBl. I S. 3158
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Logopäden durchgeführt.

(2) Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet

1. Unterbrechungen durch Ferien und

2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Logopäden anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(5) 1 Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Logopädenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. 2 Abweichungen von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 der Verordnung betreffen. 3 Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. 4 Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 5 Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(6) 1 Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. 2 Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. 3 Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.

(7) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. 2 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 8 Abs. 2 etwas anderes ergibt, außer Kraft

1.
die Vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Schule für Logopäden im Schulzentrum für nichtärztliche medizinische Berufe an der Universität Ulm vom 15. Februar 1979 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm S. 101),

2. die Ordnung der Ausbildung, staatlichen Prüfung und Anerkennung von Logopäden des Senators für Gesundheit und Umweltschutz Berlin vom 24. Februar 1976 (Amtsblatt für Berlin S. 500),

3. die Ordnung der Fremdenprüfung zum Erwerb des staatlichen Abschlußzeugnisses der Berufsfachschule für Logopäden vom 14. Juni 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 144),

4. die Vorschriften des Hessischen Sozialministers über die staatliche Anerkennung von Logopäden (Logopädinnen) für das Land Hessen vom 13. August 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591), zuletzt geändert durch Erlaß vom 21. September 1973 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1891),

5. der Erlaß des Niedersächsischen Sozialministers über die vorläufige Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 2. März 1971 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 497),

6. die Bestimmungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Assistenten in der Sprachheilkunde (Logopäden) vom 20. Juli 1971 (Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen S. 1325),

7. der Runderlaß des Ministeriums des Innern des Landes Rheinland-Pfalz über die Errichtung eines staatlichen Prüfungsausschusses bei der Lehranstalt für Logopädie an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz und Erlangung der Anerkennung des staatlich geprüften Logopäden in der Fassung vom
31. Dezember 1967 (Bereinigtes Ministerialblatt Rheinland-Pfalz Sp. 1408), geändert durch Runderlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 18. Juli 1978 (Ministerialblatt Rheinland-Pfalz S. 427),

8. der Erlaß des Ministers für Familie, Gesundheit und Sozialordnung des Saarlandes über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Logopäden vom 15. Februar 1977 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 300) in der Neufassung vom 10. Januar 1978 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland S. 288).




§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.