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§ 3 - ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung (ITSABV)

V. v. 07.07.2020 BAnz AT 08.07.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 3 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 09.07.2020; FNA: 2126-13-18 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juli 2020.





 

Frühere Fassungen von § 3 ITSABV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 10 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ITSABV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ITSABV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITSABV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 10 EpLaFoG Folgeänderungen
... 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist," gestrichen. (3) In § 3 der ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung vom 7. Juli 2020 (BAnz AT 08.07.2020 V1) werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I ...