§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen. |