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Änderung § 17 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 08.09.2015

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 59 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.

(heute geltende Fassung) 

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