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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (3. LuftHaftRHG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 LuftVG § 45, § 46, § 47, § 57a, § 72

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „113.100 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „128.821 Rechnungseinheiten" ersetzt.

2.
In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4.694 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „5.346 Rechnungseinheiten" ersetzt.

3.
In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1.131 Rechnungseinheiten" durch die Angabe „1.288 Rechnungseinheiten" ersetzt.

4.
In § 57a Absatz 3 wird die Angabe „Gebühr 1222" durch die Angabe „Gebühr 1224" ersetzt.

5.
Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die durch das Dritte Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655) geänderten §§ 45 bis 47 gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet wurde, vor dem 17. Juli 2020 geschlossen wurde."



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. LuftHaftRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftHaftRHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 LuftRÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 31 wird wie folgt ...