Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (3. LuftHaftRHG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 JVKostG Anlage

In der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Nummern 1220 bis 1222 durch die folgenden Nummern 1220 bis 1224 ersetzt:

Nr. GebührentatbestandGebühren-
betrag
„1220Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem
Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt
oder das Schlichtungsbegehren dem
Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet
wird.
330,00 €
1221 Beendigung des gesamten Verfah-
rens infolge Anerkennung der For-
derung des Fluggastes durch das
Luftfahrtunternehmen innerhalb
von vier Wochen ab Zuleitung des
Schlichtungsbegehrens:
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 75,00 €
1222 Beendigung des gesamten Verfah-
rens vor Absendung des Schlich-
tungsvorschlags an die Beteiligten
in anderen als den in Nummer 1221
genannten Fällen:
 
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf 150,00 €
1223 Anspruchsteller sind in einem Ver-
fahren mehrere Fluggäste:
 
Die Verfahrensgebühr erhöht sich
für jeden weiteren Fluggast um
30,00 €
1224Auferlegung einer Gebühr nach
§ 57a Absatz 3 LuftVG
30,00 €".


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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. LuftHaftRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. LuftHaftRHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 5 KostRÄG 2021 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1655 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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