Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„1220 | Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. | 330,00 € |
1221 | Beendigung des gesamten Verfah- rens infolge Anerkennung der For- derung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € | |
1222 | Beendigung des gesamten Verfah- rens vor Absendung des Schlich- tungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen: | |
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 150,00 € | |
1223 | Anspruchsteller sind in einem Ver- fahren mehrere Fluggäste: | |
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um | 30,00 € | |
1224 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG | 30,00 €". |