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Änderung § 1 BtMBinHV vom 02.09.2011

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§ 1 BtMBinHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2011 geltenden Fassung
§ 1 BtMBinHV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2011 BGBl. I S. 1754
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe ein amtliches Formblatt (Abgabebeleg) auszufertigen.

(Text neue Fassung)

Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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