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§ 2 - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz (PEhrlInstKostV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.03.2010 BGBl. I S. 331; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1996; FNA: 2120-3-3 Organisation des Gesundheitswesens
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§ 2



(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei

1.Sera16.110 Euro,
2.Bakterien-, Toxoid-, Parasiten- und Pilzimpfstoffen 
 a) gegen eine Infektionskrankheit12.530 Euro,
 b) gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art10.740 Euro,
3.Virusimpfstoffen 
 a) gegen eine Infektionskrankheit21.470 Euro,
 b) gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art13.800 Euro,
 c) unter Verwendung von Affen zusätzlich40.900 Euro,
3a.Kombinationsimpfstoffen gegen bakterielle und virale Erkrankungen die Summe der in den Nummern 2 und 3 jeweils genannten einschlägigen Gebührensätze 
4.a) Therapieallergenen und Testallergenen mit Ausnahme von Epikutantesten11.250 Euro,
 b) Epikutantesten6.750 Euro,
5.xenogenen Arzneimitteln 10.000 bis 27.000 Euro,
6.Blutzubereitungen  
 a) Gerinnungsfaktoren27.100 Euro,
 b) Albumin14.830 Euro,
 c) virusinaktivierten Plasmen16.360 Euro,
 d) nicht virusinaktivierten Erythrozytenkonzentraten, Thrombozytenkonzentraten und Frischplasmen12.780 Euro,
 e) Stammzellen und sonstige Blutzubereitungen10.230 bis 25.560 Euro,
6a.Gewebezubereitungen10.230 bis 25.560 Euro,
7.einer Zulassung nach § 25b Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes3.830 Euro,
8.einer Zulassung parallel importierter Arzneimittel1.530 Euro.


(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen, Stärken oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt, so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben; bei Therapieallergenen und Testallergenen ist ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 3 ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr zu erheben. Wird ein Arzneimittel für verschiedene Verabreichungswege oder Ausbietungen zugelassen, so wird je zusätzlicher Ausbietung eine Gebühr von 500 Euro erhoben.

(3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer gleichzeitig Zulassungen beantragt für

1.
Therapieallergene und Testallergene biologisch einheitlicher Gruppen,

2.
Epikutanteste,

so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.

(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach Absatz 1 unbeschadet des § 4c bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.

(5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 3 auf ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr ermäßigt werden.

(6) Für das Erstellen oder die Aktualisierung eines Beurteilungsberichts wird eine Gebühr von 510 Euro bis zur Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben.

(7) Für die Durchführung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist, wird, unbeschadet der in Absatz 6 aufgeführten Gebühr, eine Gebühr von 2.050 Euro bis 12.780 Euro erhoben. Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Artikel 30, 32, 33 oder Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Für die Durchführung des dezentralisierten Verfahrens im Sinne des § 25b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ist neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a eine Gebühr in Höhe von 2.050 Euro bis 12.780 Euro zu erheben. Die Absätze 2 bis 5 und 7 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) Für die Bearbeitung einer Plasma-Stammdokumentation wird eine Gebühr von 2.760 Euro, für die Bearbeitung einer Spenden-Stammdokumentation wird eine Gebühr von 1.180 Euro erhoben. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(9) Für die Versagung der Zulassung im Sinne des § 25 Abs. 6 des Arzneimittelgesetzes wegen der Anhängigkeit eines Zulassungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wird eine Gebühr in Höhe von 200 Euro erhoben.

(10) Für die Verlängerung der Schutzfrist nach § 24b Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 800 Euro erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 2 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
vom 05.04.2011 BGBl. I S. 557
aktuell vorher 04.07.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
vom 30.06.2009 BGBl. I S. 1671
aktuell vorher 13.12.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
vom 06.12.2006 BGBl. I S. 2807
aktuellvor 13.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PEhrlInstKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PEhrlInstKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PEhrlInstKostV (vom 12.04.2011)
... im Sinne des § 25b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ist neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a eine Gebühr in Höhe von 2.050 Euro bis 12.780 Euro zu erheben. Die ...
§ 2b PEhrlInstKostV (vom 12.04.2011)
... (2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 ...
§ 3 PEhrlInstKostV (vom 12.04.2011)
... angeordnet, so wird dafür eine Gebühr von 260 bis 1.020 Euro erhoben. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Wird dieselbe Auflage bei weiteren Arzneimitteln eines ...
§ 4 PEhrlInstKostV (vom 13.10.2017)
... mentation mindestens 260 Euro, höchstens die in § 2 Absatz 8 Satz 1 je- weils vorge- sehene Gebühr, e) ... Gebühr erhoben. (4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 2b, 4 und 5 gilt § 2 Absatz 3 und 5 entsprechend, wobei die Gebühr mindestens 100 Euro beträgt. (5) Im Falle des ... des Absatzes 1 bei zusätzlichen Konzentrationen, Stärken oder Darreichungsformen gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. (6) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a gilt bei parallel ... 1 Nr. 4 Buchstabe c. (7) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 Buchstabe c gilt § 2 Abs. 4 und 5 entsprechend. (8) Liegt eine Änderung nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, Absatz 1 ...
§ 5 PEhrlInstKostV (vom 04.07.2009)
... außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis zu den in § 2 Abs. 1 genannten Sätzen erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, ... festgesetzten Gebühr, und bei parallel importierten Arzneimitteln 300 Euro. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Wird die Freigabe einer Charge auf der Grundlage der ...
§ 6 PEhrlInstKostV (vom 15.08.2013)
... nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, ...
§ 7 PEhrlInstKostV
... nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
V. v. 06.12.2006 BGBl. I S. 2807
Artikel 1 3. PEhrlInstKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
... Verordnung vom 20. Juli 2005 (BGBl. I S. 2175), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... im Sinne des § 25b Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes ist neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6a eine Gebühr in Höhe von 2.050 Euro bis 12.780 Euro zu erheben. Die ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
V. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 557
Artikel 1 5. PEhrlInstKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
... eines Arzneimittels für neuartige Therapien" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „somatischen und xenogenen Zelltherapeutika und ... (2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 entsprechend." 4. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1671
Artikel 1 4. PEhrlInstKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
... die Genehmigung einer Gewebezubereitung" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a (1) Für die ... mentation mindestens 260 Euro, höchstens die in § 2 Absatz 8 Satz 1 je- weils vorge- sehene Gebühr, e) ... 550 Euro, höchstens die Gebühr für eine Zu- lassung (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6), bb) die Bundesrepublik Deutschland ... 500 Euro, höchstens die Gebühr für eine Zu- lassung (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a)." b) Dem Absatz 2 ... gefasst: „(4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2, 2a, 2b, 4 und 5 gilt § 2 Absatz 3 und 5 entsprechend, wobei die Gebühr mindestens 100 Euro beträgt." ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 7 MedBVSV Ausnahmen von der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
... der Erhebung von Gebühren nach den §§ 2 , 4, 4a und 5 der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem ...