interne Verweise§ 6 PEhrlInstKostV (vom 15.08.2013) ... nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren können bis auf die Hälfte ermäßigt werden, ...
§ 7 PEhrlInstKostV ... nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
V. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 557
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1406/v170727.htm