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§ 11 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)

§ 11 Benotung



Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:

"sehr gut" (1), wenn die Leistung hervorragend ist,

"gut" (2), wenn die Leistung erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

"befriedigend" (3), wenn die Leistung in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

"ausreichend" (4), wenn die Leistung trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt,

"mangelhaft" (5), wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt,

"ungenügend" (6), wenn die Leistung unbrauchbar ist.



 

Zitierungen von § 11 KJPsychTh-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KJPsychTh-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KJPsychTh-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Anlage NotUntAufbÄndG (zu Artikel 1 Nummer 19)
... Berufsausübung § 10 Amtssitz § 10a Amtsbereich § 11 Amtsbezirk § 11a Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar  ...