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Artikel 9 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. August 2020 MaStRV § 8, § 18, § 19, § 23, § 25

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1" gestrichen.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

3.
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c und d.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2.

5.
§ 25 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 GEGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 GEGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 8 und 9 am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 4 EEG2021-EG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer ...