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Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 (Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung - EStSchlEV)

V. v. 21.09.2020 BGBl. I S. 2017 (Nr. 43)
Geltung ab 01.01.2021 bis 31.12.2023; FNA: 605-1-9-11 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1



(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016 maßgebend.

(2) 1Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. 2Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.


§ 2



(1) 1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. 2Bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend. 3Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 4In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.

(2) 1Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. 2Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.


§ 3



Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.


§ 4



1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.


§ 5


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2024 EStSchlEV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz