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Synopse aller Änderungen der GntVDDVCSVDV am 17.03.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntVDDVCSVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 26 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Dienstbehörde | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Dienstbehörde ist die Hochschule. 2 Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. 3 Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 37 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dienstbehörde ist die Hochschule. 2 Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. 3 Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 45 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde. |
(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden. | |
§ 11 Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. | |
(2) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. 2 In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 3 Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4 § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. | (2) 1 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. 2 In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden. 3 Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 4 § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. |
(3) 1 Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2 Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. (4) 1 Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. | |
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