Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (KomEnlaG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2020 BBFestV 2020 § 3

§ 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

77,1 Prozent für Baden-Württemberg,

72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

69,8 Prozent für Berlin,

66,4 Prozent für Brandenburg,

73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

74,0 Prozent für Hessen,

67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

74,3 Prozent für Niedersachsen,

70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,

76,4 Prozent für das Saarland,

68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,

68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,

73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen."

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

75,6 Prozent für Baden-Württemberg,

70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,

68,3 Prozent für Berlin,

64,9 Prozent für Brandenburg,

71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

72,5 Prozent für Hessen,

66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

72,8 Prozent für Niedersachsen,

69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,

74,9 Prozent für das Saarland,

67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,

71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und

70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KomEnlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KomEnlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 KomEnlaG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 ...