Artikel 1 - Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (59. StrÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StGB § 184k (neu), § 201a, § 205

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 184j wird folgende Angabe eingefügt:

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen".

b)
Die Angabe zu § 201a wird wie folgt gefasst:

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen".

2.
Nach § 184j wird folgender § 184k eingefügt:

§ 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,

2.
eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

3.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

3.
§ 201a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Lebensbereichs" die Wörter „und von Persönlichkeitsrechten" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,".

bb)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „1 oder 2" wird durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „1 oder 2" wird durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt und nach dem Wort „und" werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 und 2" eingefügt.

c)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person."

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Nummer 2" durch die Wörter „Nummer 2 bis 4" und werden die Wörter „Nummer 3 oder Nummer 4" durch die Wörter „Nummer 5 oder 6" ersetzt.

4.
Dem § 205 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu."

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Zitierungen von Artikel 1 Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 59. StrÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 59. StrÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 1 60. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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