Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)

V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 2212-2-14 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel
§ 1 Leistungen der sozialen Sicherung
§ 2 Weitere Einnahmen
§ 3 Einnahmen bei Auslandstätigkeit
§ 3a Übergangsvorschrift
§ 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1 Leistungen der sozialen Sicherung


§ 1 hat 8 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen Sicherung:

1.
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

a)
Entgeltersatzleistungen (§ 3 Absatz 4)

b)
(aufgehoben)

c)
Gründungszuschuss (§ 93) abzüglich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge

d)
Eingliederungshilfe (§ 418);

1a.
(weggefallen)

1b.
(weggefallen)

2.
nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG - 1989), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),

a)
Krankengeld (§§ 44ff. SGB V, §§ 12ff. KVLG - 1989),

b)
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Tätigkeit als Haushaltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs. 4 SGB V);

c)
Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 19 MuSchG) und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder das nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreie Elterngeld oder vergleichbare Leistungen der Länder übersteigen,

d)
Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII);

e)
Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII, §§ 20 ff. SGB VI);

f)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt;

3.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch

a)
Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

b)
Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

c)
Unterhaltsbeihilfe (§ 64 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch),

d)
laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen für Angehörige im Sinne des § 25 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleistet wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung);

4.
nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Reparationsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der

a)
Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG),

b)
Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes),

c)
Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301b LAG),

d)
Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG),

e)
Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 12 bis 15 FlüHG);

5.
nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden geleistet werden,

a)
Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an Selbständige (§ 7),

b)
Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge (§ 10),

c)
Dienstgeld (§ 11),

d)
allgemeine Leistungen (§ 17),

e)
Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);

6.
nach dem Beamtenversorgungsgesetz

Übergangsgeld (§ 47);

7.
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz

Unterhaltsleistung (§§ 1ff.);

8.
Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971), zuletzt geändert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901);

9.
Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März 1998 (BAnz. S. 4951);

10.
nach dem Soldatenversorgungsgesetz

Übergangsgeld (§ 37),

Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1);

11.
Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 42), die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit Maßgaben weitergilt.

12.
Übergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623).


Text in der Fassung des Artikels 52 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2 Weitere Einnahmen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:

1.
nach dem Wehrsoldgesetz

a)
Wehrsold (§ 2),

b)
Verpflegung (§ 3),

c)
Unterkunft (§ 4);

Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- und Sachbezüge)

-
nach § 35 des Zivildienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, sowie

-
für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr;

2.
(weggefallen)

3.
Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistungen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Betrages nicht übersteigt;

4.
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten.

5.
Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes;

6.
Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners;

7.
Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 5 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG) G. v. 24. Oktober 2010 BGBl. I S. 1422 m.W.v. 28. Oktober 2010

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§ 3 Einnahmen bei Auslandstätigkeit



Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, gelten ferner

1.
die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaatlicher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplomatischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind;

2.
folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungsgesetz:

a)
Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,

b)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,

c)
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;

Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen, die im öffentlichen Interesse nach außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.

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§ 3a Übergangsvorschrift


§ 3a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 30. Juni 2003 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum 21. Mai 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.


Text in der Fassung des Artikels 52 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 mit der Maßgabe in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie auf Bewilligungszeiträume weiter anzuwenden ist, die vor dem 1. Juli 1988 begonnen haben.



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