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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2020 ApBetrO § 14, § 17

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sofern das Arzneimittel nicht unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird," angefügt.

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 6a Satz 2 werden in dem Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind" die Wörter „bei der Abgabe von Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung, der Apothekenbetriebsordnung und der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AMVVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 AMVVuaÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2020 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
Artikel 3 ApoStG Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2260 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1a wird ...