Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (1. BattGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 ElektroG § 40

Dem § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach Satz 1 Beliehene auch die im Batteriegesetz genannten und durch die Beleihung nach dem Batteriegesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen."

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Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BattGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BattGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 13 MPDGuaÄndG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 19 werden die ...


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