Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Grenzen des Freihafens Hamburg (FrHfHHGrV k.a.Abk.)

V. v. 22.08.1997 BGBl. I S. 2320; aufgehoben durch § 2 G. v. 24.01.2011 BGBl. I S. 50
Geltung ab 18.09.1997; FNA: 613-7-4 Zölle
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§ 2



Waren, die ohne Halt auf dem Teil der Bundesautobahn, der durch den Freihafenteil Waltershof verläuft, oder ohne Halt über die Köhlbrandbrücke, die den Freihafenteil Alter Freihafen mit dem Freihafenteil Waltershof verbindet, befördert werden, unterliegen beim Ein- und Ausgang im Regelfall keinen besonderen zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen.



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