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Änderung § 15 EBO vom 08.11.2006

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§ 15 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 15 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 499 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung



(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge
muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke
unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen.

(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu-
gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus-
gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum
Halten gebracht werden kann.

(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-
sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet
sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
und außerdem geführt werden kann. |


(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können

(Text alte Fassung)

1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

(Text neue Fassung)

1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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