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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2020 GWB § 114

§ 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Wörter „alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar" werden durch die Wörter „auf Anforderung" ersetzt.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind."

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 ArchLGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArchLGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 7 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32e Absatz 6 ...