Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Sektorenverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2020 SektVO § 9

§ 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen."

2.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ArchLGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArchLGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691
Artikel 3 SaubFahrzeugBeschGEG Änderung der Sektorenverordnung
... Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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