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Artikel 2d - Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 19.11.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2d Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung


Artikel 2d wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. November 2020 AMGZSAV § 1, § 2, § 4, § 5

Die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bereichen, einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder" durch die Wörter „Bereichen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes sowie des § 79 Absatz 4a des Arzneimittelgesetzes, einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen," ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bereitschaftspolizeien der Länder" durch die Wörter „für die in Absatz 1 genannten Aufgaben" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „der Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bereitschaftspolizeien der Länder" durch die Wörter „der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben" ersetzt.

3.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 72 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes findet keine Anwendung auf die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen."

4.
Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und § 11 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes dürfen die von § 1 Absatz 2 erfassten Fertigarzneimittel auch mit einer Kennzeichnung und einer Packungsbeilage in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht werden."



 

Zitierungen von Artikel 2d Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2d 3. COVIfSGAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. COVIfSGAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung (AMGZSAV)
V. v. 17.06.2003 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
§ 1 AMGZSAV Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung (vom 26.10.2022)
... ist. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2d Nummer 1 Buchstabe a G. v. 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806
Artikel 1 2. AMGZSAusnVÄndV
... AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung wird das ...