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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen (3. AgrarMRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. November 2020 AgrarOLkG § 1, § 5a, § 8, § 9

Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Freistellung" durch das Wort „Freistellungen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Absatz 2 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen

1.
landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und

2.
nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),

soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist."

2.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnungen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Benehmens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts bedürfen."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kommission" durch das Wort „Union" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für solche Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarungen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorgesehen werden."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a wird nach den Wörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 1" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird nach den Wörtern „§ 6a Absatz 1 Nummer 1" das Wort „oder" eingefügt.

ccc)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
§ 5a Absatz 3 Satz 3".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können."

4.
In § 9 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AgrarMRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AgrarMRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036
Bekanntmachung AgrarOLkGNB
... vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942), 6. den am 24. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425 ), 7. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung des ...