Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Altfahrzeug-Verordnung (3. AltfahrzeugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2451 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2021
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 3, 4, 9 und 11 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) eingefügt worden ist und § 67 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).



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