Synopse aller Änderungen des Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen am 17.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. September 2022 durch Artikel 6c des CovidIfSGAnpG 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 6. IRGÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.






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