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Änderung § 7 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 4 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 7 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe


(Text neue Fassung)

§ 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen, daß sie

1.
mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden, sehr giftigen und giftigen Gefahrstoffen - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmitteln - nicht umgehen,

2. mit

a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen als den nach Nummer 1 verbotenen oder

b) den
in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr Umgang zum Einatmen von versprühter oder verstäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Entstehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, zu einem andauernden oder regelmäßigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt,

nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Grund einer
jeweils auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung allgemein zugelassen worden sind.

(2) Die Prüfung
der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hat durch

1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen, hinsichtlich bergbauhygienischer Belange,

2. das Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum, oder
die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, hinsichtlich besonderer gefährlicher Eigenschaften von Stoffen,

3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften,

4. andere sachverständige Stellen,
soweit diese die erforderlichen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,

zu erfolgen.

(3) Die allgemeine Zulassung nach
Absatz 1 Nr. 2 ist schriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantragen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine Beschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwendigen Menge zur Verfügung zu stellen.

(4) Die allgemeine Zulassung
nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu versagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenheiten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder Brandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, miteinander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte, langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch widerruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder Stoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit vertrieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit einem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko verfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind.

(5) Allgemeine Zulassungen,
die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebsanweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Herstellers im Betrieb vorliegt.

(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen
von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.



(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) 1 Sollen Abfälle im Sinne des § 3
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge

1. in
einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,

2.
mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder

3. beseitigt werden müssten.

2
Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.