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Änderung § 12 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 12 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 12 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Mechanische Schwingungen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je Quadratsekunde.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden mechanischen Schwingungen und wiederholten Erschütterungen,

2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,

3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,

4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen mechanischen Schwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln.

§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch mechanische Schwingungen so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber mechanischen Schwingungen verringern,

2. technische Maßnahmen der Schwingungsminderung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkörper-Schwingungen durch geeignete Sitze und von Hand-Arm-Schwingungen durch geeignete Handgriffe,

3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstungen,

4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutzkleidung gegen Nässe und Kälte.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.

(6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslösewerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes. Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Expositionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli 2011 verwendet werden.