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Änderung § 15 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 16 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 15 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Übertragung der Verantwortlichkeit


(Text neue Fassung)

§ 15 Übertragung von Pflichten


vorherige Änderung

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.



1 Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. 2 Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.