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Änderung § 3 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 3 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 3 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Durchführung


(Text neue Fassung)

§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen


vorherige Änderung

(1) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen beauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn die sie beantragenden Personen

1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzen
und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut sind,

3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1. Art und Umfang
der Untersuchungen,

2. Kriterien für die Beurteilung,

3. Dokumentation
der Ergebnisse.

Für Art und Umfang
der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Ergibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

(3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen,
zu verpflichten,

1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuchten mitzuteilen,

2. Aufzeichnungen zu führen über

a)
die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,

b) Art und Anzahl
der Gesundheitsstörungen nach § 2 Abs. 5, die nach ärztlichem Urteil im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 stehen.

Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und der Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens 15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbewahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachgehende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalige Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden
und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1.



(1) 1 Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. 2 Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. 3 Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

(2) 1 Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. 2 Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. 3 Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.