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Änderung Anlage 2 GesBergV vom 24.10.2017

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Anlage 2 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 2) Nachuntersuchungen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung


| Personengruppen | Frist
(Jahr[e])


1 | Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die im oder durch den technischen Betrieb
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
|




| Personengruppen | Frist
(Jahr(e))


1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durchführen
|

(Textabschnitt unverändert)

1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2

vorherige Änderung

1.2 | auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern | 2

1.3 |
im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3

1.4
| in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus | 3

1.5
| in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus | 5

2
| Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb |

2.1
| Personen |

2.1.1 |
der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau | 2

2.1.2 |
der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 | 1

2.1.3
| jünger als 21 Jahre | 1

2.2 |
Träger von Atemschutzgeräten in |

2.2.1 | Grubenwehren |

2.2.1.1 | 18 bis 20 Jahre alt |
1

2.2.1.2
| 21 bis 39 Jahre alt | 2

2.2.1.3
| 40 Jahre und älter | 1

2.2.2
| Gasschutz- und Feuerwehren |

2.2.2.1
| 18 bis 20 Jahre alt | 1

2.2.2.2
| 21 bis 49 Jahre alt | 3

2.2.2.3
| 50 Jahre und älter | 1

2.3
| Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren | 2

2.4 | Taucher | 1

2.5 |
Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen,
die
eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich

3 | Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen
nach den Nummern 1 und 2 |

3.1 | Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen |

3.1.1 | jünger als 50 Jahre | 5

3.1.2 | 50 Jahre und älter | 2

3.2 | Beschäftigte
in lärmexponierten Betriebspunkten | 3

3.3 | Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten | 5


Nachuntersuchungen und deren Fristen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3

1.3
| in Klima-Betrieben |

1.3.1
| wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und
Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben
| 2

1.3.2
| wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
Celsius oder
b)
im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
verfahren haben
| 1

1.4
| der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1

2
| Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit
sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist
ergibt
| 3

3
| Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 5 über Tage ausführen
| 3

4
| Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes
unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
| 3

5
| Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1

6
| Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine
wesentliche
gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5
in der Bescheinigung nach
Anlage 4 zu vermerken.