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Änderung Anlage 3 GesBergV vom 24.10.2017

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Anlage 3 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 3 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3) Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen


vorherige Änderung

1 Für Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:

1.1 Vorgeschichte

1.1.1 Arbeits-/Sozialanamnese


1.1.2 Familienanamnese


1.1.3 Eigenanamnese


1.1.4 Pharmakologische Anamnese (z.B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)


1.2 Körperliche Befunde


1.3 Technische Untersuchungsbefunde


1.3.1 Labortechnische Daten
nach Maßgabe der vorgesehenen Beschäftigung

1.3.2 Röntgenuntersuchung
der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach ärztlichem Urteil möglich.)

1.3.3 Lungenfunktionsprüfung


1.3.4 EKG


1.3.5 Visusbestimmung


1.3.6 Hörprüfung


2
Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von der Beschäftigung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.

3 Für nachgehende Untersuchungen gilt grundsätzlich
der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von der Vorbelastung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden; maßgebend hierfür ist die spezifische Organbelastung.



1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:

1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.

1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:


a) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,


b) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,


c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,


d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,


e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,


f) bei Tätigkeiten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,

g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.

Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund
der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.

1.3 Untersuchung des Sehvermögens


a) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,


b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,


c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,


d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.

1.4 Untersuchung des Hörvermögens.

1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.

Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.

2.
Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.