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Änderung Anlage 5 GesBergV vom 24.10.2017

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Anlage 5 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 5 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 4) Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;

2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die

2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,

2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind,

2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder

2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben;

3 technische Reinigungsmittel, die

3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder

3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;

4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung;

5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit

5.1 mehr als 1% Quarz,

5.2 synthetischem Anhydrit,

5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder

5.4 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;

6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.