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Synopse aller Änderungen des BKrFQG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BKrFQG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 33 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich
    § 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
    § 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
    § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
    § 4 Besitzstand
    § 5 Weiterbildung
    § 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
    § 7 Nachweis der Qualifikation
    § 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Abschnitt 3 Ausbildungsstätten
    § 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten
    § 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
    § 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
    § 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
    § 13 Registerführende Behörde
    § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
    § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
    § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
    § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
    § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
    § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
    § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
    § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
    § 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
    § 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
    § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
    § 26 Löschung der Daten
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
    § 27 Verordnungsermächtigung
    § 28 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

    § 29 (aufgehoben)
    § 30 Übergangsvorschriften
    Anlage (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2) Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.



 

 
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