§ 10 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

§ 10 Schriftliche Prüfung


§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 10 FABaumPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FABaumPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FABaumPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FABaumPflPrV Prüfungsbestandteile
... 2. einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie 3. einer schriftlichen Prüfung nach § 10 ...
§ 19 FABaumPflPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Arbeitsprojekt (§ 8), Arbeitsprobe (§ 9) und schriftliche Prüfung ( § 10 ) nach folgender Formel:  ...
§ 23 FABaumPflPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10 , 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed