(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
... Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungen nach den §§ 10 , 14 und 18 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag des ...