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Anlage 7 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Anlage 7 (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 17 Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu offenem oder geschlossenem Ring, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. Für Greifvogelhybriden ist zusätzlich das Kürzel „HY" in die Beschriftung aufzunehmen.

Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:
Ausgebender Verein Kürzel
BNAB
ZZFZ


Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:
RingKürzel
OffenO
GeschlossenG


Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:
Ringgröße in mm Ordnungszahl
2.00
2.31
2.52
2.73
2.84
3.05
3.26
3.37
3.58
3.89




 

Zitierungen von Anlage 7 BArtSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BArtSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BArtSchV Ausgabe von Kennzeichen (vom 17.10.2012)
... (3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen. Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring ...