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Artikel 10 - Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)

Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Artikel 3 und 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.

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