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Artikel 9 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2021 BMG § 3

In § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers" ein Komma und die Wörter „Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte" sowie nach den Wörtern „Sperrsumme des Personalausweises" die Wörter „und der eID-Karte" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 PassAuswRÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 9 und 10 treten am 1. Mai 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsschutzkontrollgesetz
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3334
Artikel 5 ArbSchKonG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... § 31 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „von" die Wörter „den nach ...