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Artikel 12 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Weitere Änderung des Passgesetzes


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 PassG offen

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person

1.
durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder

2.
durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig."

b)
Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist."

2.
§ 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen."

3.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.
lichtbildaufnehmende Stelle."



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 PassAuswRÄndG Inkrafttreten
... Kraft. (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 7 RegMoG Änderung des Passgesetzes
... Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Absatz 2 wird ...

Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291
Bekanntmachung PassGNB
... den am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Mai 2025 in Kraft tretenden Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ), 23. den teils am 7. April 2021 in Kraft getretenen, teils zu einem noch unbestimmten ...