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§ 3 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)

§ 3 Organe der Bundesanstalt



(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.

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