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Artikel 3 - Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze (RBEGAnpG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 AsylbLG § 3a

§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „136 Euro" durch die Angabe „146 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „120 Euro" durch die Angabe „130 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „79 Euro" durch die Angabe „110 Euro" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „97 Euro" durch die Angabe „108 Euro" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „84 Euro" durch die Angabe „104 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „202 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „174 Euro" durch die Angabe „182 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „155 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird das Wort „sonstige" gestrichen und wird die Angabe „196 Euro" durch die Angabe „213 Euro" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „171 Euro" durch die Angabe „162 Euro" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „130 Euro" durch die Angabe „143 Euro" ersetzt.

3.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt."

 
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RBEGAnpG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGAnpG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 44 JStG 2020 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200 Euro" durch die Angabe ...