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Artikel 4 - Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze (RBEGAnpG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB II § 7, § 21, § 27, § 67, § 68, § 69, mWv. 15. Dezember 2020 § 83 (neu), mWv. 1. Januar 2020 § 21, § 23

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten".

b)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 15.12.2020

 
c)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ausländerinnen und Ausländer,

a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder

b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,

und ihre Familienangehörigen,".

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der zwölften Schwangerschaftswoche" die Wörter „bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

 
b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinderten Leistungsberechtigten" durch die Wörter „Leistungsberechtigten mit Behinderungen" und die Wörter „§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches" durch die Wörter „§ 112 des Neunten Buches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist."

d)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bbb)
Der Satzteil nach Nummer 4 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „behinderten Menschen" werden durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

bb)
Die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches" werden durch die Wörter „§ 112 des Neunten Buches" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches" durch die Wörter „§ 112 des Neunten Buches" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
§ 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

7.
In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. März bis 31. Juli 2020" durch die Wörter „1. März 2020 bis 31. März 2021" ersetzt.

8.
§ 69 wird wie folgt gefasst:

§ 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."

abweichendes Inkrafttreten am 15.12.2020

9.
Folgender § 83 wird angefügt:

§ 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.

(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RBEGAnpG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGAnpG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 RBEGAnpG 2021 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2020 vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452). (2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Nummer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c ... b sowie Nummer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummer 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 42 JStG 2020 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „200 Euro" durch die Angabe ...