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Artikel 9 - Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze (RBEGAnpG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SodEG § 2, § 3, § 4, § 5, § 7

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von" werden durch das Wort „durch" ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes" werden die Wörter „beeinträchtigt sind und" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2" durch die Wörter „für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „ein Monat" durch die Wörter „zwölf Monate" ersetzt.

e)
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Zuschusszahlung" die Wörter „des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung" eingefügt.

b)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „31. März 2021" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungsverfahren und" vorangestellt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt."

c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

d)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RBEGAnpG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGAnpG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 6 SozSchPG III Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
... vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855 ) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der ...