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Änderung § 10 FlHV vom 15.08.2007

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§ 10 FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 10 FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inverkehrbringen von Fleisch


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es

1. von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,

2. nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet,

3. a) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10a und

b) in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben

gewonnen, zubereitet oder behandelt worden und

4. von einem mit der Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes und im Falle von frischem Fleisch, das gefroren oder tiefgefroren ist, mit der Angabe des Einfrierdatums nach Monat und Jahr versehenen Handelsdokument oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 Nr. 2 begleitet

ist. Bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons und von Schweinen, das nach Finnland oder Schweden verbracht werden soll, muss das Handelsdokument mit einer der Angaben nach Anlage 3 Nr. 6.4 Abschnitt IV dritter Anstrich versehen sein.

(2) Fleisch darf aus nach § 11a registrierten Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es

1. im Falle des § 11a Abs. 1 in den Betrieben lediglich aufgeteilt, neu zusammengestellt oder gelagert wird,

2. im Falle des § 11a Abs. 3

a) von einem Tier stammt, das der Schlachttieruntersuchung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 unterzogen und nach § 5 Abs. 2 und 3 untersucht,

b) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel V Nr. 1, 2 und 6 gekennzeichnet und

c) unter Einhaltung der Anforderungen nach § 10b und der Produktionsobergrenzen nach § 11a Abs. 3 und 4 gewonnen, zubereitet oder behandelt

worden ist. Es darf nicht in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbracht werden.

(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Erzeugnisse, die andere Lebensmittel enthalten und bei denen

1. der Anteil an frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen höchstens 10 vom Hundert beträgt und

2. in der Genusstauglichkeitskennzeichnung die Veterinärkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich ("8-") ergänzt wird.

(4) (weggefallen)

(5) Fleisch von Tieren, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 erst nach dem Schlachten in einen Schlachtbetrieb befördert worden sind, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Tiere außerhalb des Schlachtbetriebes über das Schlachten, Ausweiden, Kühlen und Befördern hinaus nicht behandelt und die Anforderungen des § 8 Abs. 4 eingehalten wurden. Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b entsprechend.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Fleisch in Betrieben, die nicht nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen oder nach § 11a Abs. 3 registriert sind, zubereitet oder behandelt in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe des Fleisches ausschließlich an Ort und Stelle unmittelbar an den Verbraucher erfolgt. Die Anforderungen des § 10b Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen

1. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person einzelne Tierkörper von erlegtem Haarwild in der Decke oder von einem Erzeuger kleine Mengen an frischem Fleisch von Hauskaninchen

a) unmittelbar oder auf einem nahe gelegenen Wochenmarkt, jedoch nicht im Reisegewerbe oder im Versandhandel, an Verbraucher

b) an nahe gelegene be- oder verarbeitende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Verzehr an Ort und Stelle und

c) an Einzelhandelsgeschäfte zur Abgabe an Verbraucher zur Verwendung im eigenen Haushalt,

2. von einer in § 4 Abs. 2 genannten Person kleine Mengen an frischem Fleisch von erlegtem Haarwild an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch

abgegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen der Anlage 2 Kapitel I, II und VI sind einzuhalten.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf Gehegewild mit Einwilligung der zuständigen Behörde und unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel III Nr. 3 außerhalb zugelassener oder registrierter Betriebe getötet und anschließend unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 9 Satz 2 in diese Betriebe verbracht werden. Unmittelbar an Verbraucher dürfen einzelne Tierkörper unter entsprechender Beachtung der Anlage 2 Kapitel I und II unzerteilt abgegeben werden. Satz 1 gilt auch für unter entsprechenden Bedingungen wie Gehegewild gehaltene Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes mit der Maßgabe, dass die Tiere in registrierte Betriebe verbracht werden.

(9) Separatorenfleisch darf nur im Inland und an nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassene oder an nach § 11a Abs. 3 registrierte Verarbeitungsbetriebe zur Hitzebehandlung abgegeben werden. Abweichend von Satz 1 darf Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Hitzebehandlung in dort zugelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden.

(10) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt worden ist, darf

1. in den Fällen der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.1, 3.2 und 3.4 nur nach Anwendung der in Anlage 6 genannten Behandlungsverfahren zur Brauchbarmachung,

2. im Falle der Anlage 1 Kapitel IV Nr. 3.3 nur nach Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb als Fleischerzeugnis

in den Verkehr gebracht werden.

(11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach den Absätzen 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung dieser Urkunde erlassen.