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Änderung § 11a FlHV vom 15.08.2007

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§ 11a FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 11a FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a Registrierung von Betrieben


(Text neue Fassung)

§ 11a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe, die Sendungen von Fleisch aus

1. nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen Betrieben,

2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island oder

3. nach § 14 zugelassenen Betrieben in Drittländern,

auch nach Entfernung der Umhüllung, aufteilen und erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstellen oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen, bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches Fleisch einschließlich Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder leicht verderbliche Fleischerzeugnisse lagern oder in den Verkehr bringen, Anlage 2 Kapitel I, II und IV entsprechend zu beachten.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes bedürfen

1. Schlachtbetriebe mit einer Produktion von frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten,

2. Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als fünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen,

3. Verarbeitungsbetriebe, die aus frischem Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 20 und jährlich nicht mehr als 1.000 Großvieheinheiten Fleischerzeugnisse zubereiten,

4. Herstellungsbetriebe für Hackfleisch und Fleischzubereitungen, soweit sie nicht die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen,

der Registrierung, die auf Antrag durch die zuständige Behörde unter Erteilung einer Registriernummer erfolgt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 darf frisches Fleisch von wöchentlich nicht mehr als 30 und jährlich nicht mehr als 1.500 Großvieheinheiten in einem Schlachtbetrieb gewonnen und behandelt werden, der von mindestens zwei Wirtschaftsbeteiligten genutzt wird, wenn jeder von ihnen frisches Fleisch ausschließlich für den Bedarf des eigenen Betriebes zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher oder an Einzelhandelsgeschäfte gewinnt und behandelt. Die Produktionsobergrenze nach Absatz 3 Nr. 1 darf von keinem der Wirtschaftsbeteiligten überschritten werden.

(5) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in nach Absatz 3 registrierten Betrieben, die eine Zulassung nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes anstreben, die Produktionsobergrenzen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder Absatz 4 für einen bestimmten Zeitraum, der über zwei Jahre nicht hinausgehen darf, überschritten werden dürfen, wenn glaubhaft dargetan wird, dass spätestens am Ende dieses Zeitraumes die Anforderungen an die Zulassung erfüllt werden. Die zuständige Behörde legt die Höhe der zulässigen Überschreitung der Produktionsobergrenze fest.

(6) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch Betriebe, die nach § 12 Abs. 1 oder 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung registriert sind.