Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 FlHV vom 15.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 16 EULMRDV am 15. August 2007 und Änderungshistorie der FlHV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 FlHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
§ 12 FlHV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island darf im Inland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn jede Sendung von einem Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder, soweit vorgeschrieben, von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 begleitet und das Fleisch entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften des Versandmitgliedstaates gekennzeichnet ist. Abweichend von Satz 1 muss Haarwild in der Decke von einer Bescheinigung eines amtlichen Tierarztes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass gesundheitlich bedenkliche Merkmale nicht festgestellt worden sind.

(2) Das Handelsdokument muss § 10 Abs. 1 Nr. 4 entsprechen. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 muss nach Anlage 3 Nr. 2 Satz 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt jeweils den folgenden Mustern entsprechen:

1. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.1,

2. bei frischem Fleisch von Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet worden ist, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2.

(3) Wird eine Sendung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über ein Drittland in das Inland verbracht oder unterliegen Schlachtbetriebe eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Beschränkungen, so muss die Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 4 gemäß Anlage 3 Nr. 2 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt jeweils dem folgenden Muster entsprechen:

1. bei Hackfleisch dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3 und bei Fleischzubereitungen dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3a,

2. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4,

3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4 Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.5,

4. bei Fleischerzeugnissen, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach § 10 Abs. 3, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.6.

(4) Die zuständige Behörde kann am Ort der Entladung überprüfen, ob das Handelsdokument nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder die vorgeschriebene Genusstauglichkeitsbescheinigung in urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den Angaben in dieser entspricht. Wer Fleisch nach Absatz 1 in den Verkehr bringt, hat im Einzelfall auf Verlangen der zuständigen Behörde dieser die voraussichtliche Ankunftszeit von Sendungen mitzuteilen, wenn dies zur Durchführung der Überprüfungen nach Satz 1 erforderlich ist. Die Sendungen sind stichprobenweise darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Untersuchungen entsprechend Anlage 4 durchzuführen. Ein schwerwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass

1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich sein können oder

2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind.

(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festgestellt, dass das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so kann die zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheitliche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und Maßnahmen zu treffen, die eine missbräuchliche Verwendung des Fleisches verhindern.