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§ 7 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 7 Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer



(1) 1Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte" und „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte" gestellt. 2Die zu prüfende Person hat die Aufgaben ohne Antwortvorgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Dabei sollen auch Dokumente erstellt und erläutert werden, die der beruflichen Praxis entsprechen.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll je Prüfungsbereich mindestens 180 Minuten und höchstens 240 Minuten betragen.



 

Zitierungen von § 7 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Betriebliches Management" ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
...  1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den ...
§ 8 VTMBAProVTFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ... Dem Antrag ist stattzugeben, wenn 1. höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. keine der Situationsaufgaben ... „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die mündliche ...